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Satzung
Satzung des Vereines Y E K - K O M
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen "YEK-KOM, Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V."
Im Nachfolgenden steht "YEK-KOM" für "Die Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V."
2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Zwecke und Aufgaben der Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland
1) YEK-KOM ist eine demokratische Organisation.
2) YEK-KOM führt ihre Aktivitäten unabhängig von Weltanschauung, religiöser Überzeugung und nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit aus.
3) YEK-KOM verwirklicht ihre Ziele direkt oder durch Mithilfe ihrer Mitgliedsvereine.
4) YEK-KOM hat die Aufgabe, die kulturellen, sozialen und politischen Belange der kurdischen Bevölkerung in Deutschland auch gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen.
Hierzu gehört auch die Einwirkung und Mitarbeit bei der Gesetzgebung und Verwaltung für die Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder in den oben erwähnten Belangen. YEK-KOM obliegt es namentlich, die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder in diesen Belangen zu beraten, zu betreuen und ihnen tätige Hilfe unter gleichzeitiger Hinwirkung auf ein gutes Einvernehmen zwischen Kurden, Türken, anderen Ausländern und Deutschen zu gewähren. Hierfür unterhält YEK-KOM eine Geschäftstelle, die jeder Mitgliedsverein und jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins kostenlos in Anspruch nehmen kann.
5) YEK-KOM anerkennt und verteidigt die universellen Prinzipien des Rechts, die Menschenrechte und Freiheit der Menschen. Sie erkennt die internationale Erklärung der Menschenrechte und alle in anderen Abkommen festgeschriebenen Rechte sowie die Rechtsordnung in BRD, insbesondere die Rechte für Frauen und Kinder, Flüchtlinge und Migranten und Migrantinnen an. Weiterhin verurteilt sie jegliche Art von rassistischer und sexueller Diskriminierung.
6) YEK-KOM versteht es als ihr Hauptziel, die kulturelle Identität und die religiösen und philosophischen Werte des kurdischen Volkes zu bewahren und zu fördern.
a) YEK-KOM setzt sich für die Befriedigung der kulturellen und sozialen Bedürfnisse der Kurden ein. Sie strebt deren Integration in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung der eigenen Identität an.
b) YEK-KOM tritt für die Anerkennung der Minderheitenrechte und die Freiheit der Identität ein. Sie setzt sich besonders für die Anerkennung der Minderheitenrechte für das kurdische Volk ein und organisiert Veranstaltungen, Konferenzen, Theaterstücke, Kurse, Seminare und führt Öffentlichkeitsarbeit durch, um die kurdische Kultur bekannt zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützt sie sowohl von Kurden als auch von Angehörigen anderer Nationalitäten durchgeführte kulturelle Aktivitäten (wie Musik und Folklore) und Veranstaltungen. Sie setzt sich ein für die Erziehung, vor allem kurdischer Kinder und Jugendlicher und tritt für kurdischen muttersprachlichen Unterricht in den Schulen ein.
c) YEK-KOM führt zum Zwecke der Beibehaltung, Aufrechterhaltung und Darstellung der kurdischen Kultur in der Öffentlichkeit wissenschaftliche Untersuchungen durch und lässt diese durchführen, gründet Akademien und Institutionen und beruft Kommissionen ein. Sie richtet darüber hinaus Stiftungen, Bibliotheken und Archive ein um die erarbeiteten Materialien zu erhalten und verbreiten.
7) YEK-KOM tritt für ein respektvolles und friedliches Zusammenleben verschiedener Religionen und Konfessionen ein und bemüht sich, mit besonderer Sorgfalt Vorurteile abzubauen. YEK-KOM setzt sich für ein dauerhaft friedliches Zusammenleben und für gegenseitige Toleranz ein. In diesem Sinne nimmt die Föderation Kontakt mit kulturellen und politischen Organisationen und Institutionen in Deutschland auf, die sich die demokratischen Werte zu Eigen machen und diese unterstützen.
8) YEK-KOM lehnt jede bevorzugende und benachteiligende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Konfession, Sprache, ihres Geschlechts und Weltanschauung grundsätzlich ab. In besonderer Weise setzt sich die Föderation für die Rechte von Kindern und die gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen ein und gründet eine Frauenkommission.
9) YEK-KOM arbeitet für eine gerechte und der Menschenwürde entsprechenden Lösung der durch das Heimatland oder durch das Migrationsland verursachten Probleme der Migranten und Migrantinnen aus der Türkei mit kurdischer, türkischer, tatarischer, georgischer, arabischer, lasischer, tscherkessischer oder anderer ethnischer Herkunft. Die Föderation unterstützt die Einrichtung einer Institution zur Artikulierung der gemeinsamen Probleme. Um die kulturelle, soziale und politische Arbeit von Migranten- und Kulturvereinen zu fördern, unterstützt YEK-KOM besonders die Mitgliedsvereine, die sich mit der Lösung von sozialen Problemen befassen.
10) YEK-KOM wahrt die Interessen und Forderungen der Migranten und Migrantinnen aus der Türkei. Sie setzt sich für ein friedliches Zusammenleben der Migranten und Migrantinnen mit der Bevölkerung in Deutschland ein. Sie wehrt sich entschieden gegen Ausländerfeindlichkeit und Rassismus und strebt ein dauerhaftes freundschaftliches und solidarisches Zusammenleben zwischen der deutschen und kurdischen Bevölkerung und anderen Migrantengruppen an.
11) YEK-KOM unterhält zu demokratischen Institutionen in der Türkei freundschaftliche Kontakte. Sie unterstützt Organisationen und Vereinigungen in der Türkei, die sich für die Schaffung fortschrittlicher und demokratischer Lebensbedingungen einsetzen. YEK-KOM setzt sich für die Einheit der kurdischen Gesellschaft ein. Um ihre Ziele zu erreichen, zu verbreiten und zu entwickeln, richtet YEK-KOM Frauen-, Presse-, Bildungs- und Forschungsabteilungen ein. Darüber hinaus setzt sie Kommissionen ein, gründet Fonds, Stiftungen, Kooperativen, Institute, Bibliotheken und Begräbnisfonds.
YEK-KOM führt den Vorsitz über alle ihr angeschlossenen Vereine und Institutionen, die jeweils nur für ihren Zuständigkeitsbereich verantwortlich und nicht befugt sind, YEK-KOM und ihre Mitgliedsvereine betreffende Entscheidungen zu fällen bzw. Positionen zu beziehen. Sie arbeiten unter der Aufsicht des Vorstands und können diesen oder der Delegiertenversammlung Vorschläge unterbreiten.
12) YEK-KOM arbeitet mit ihrer ganzen Kraft dafür, dass die kurdische Identität in der Türkei im Rahmen der türkischen Verfassung als legitimes Recht anerkannt und gewahrt wird.
Um dieses Ziel und die damit verbundenen Aufgaben zu erreichen, arbeitet YEK-KOM auf der Grundlage ihrer Satzung und des Arbeitsprogramms.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) YEK-KOM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" (§ 51 Abgabenordnung).
2) YEK-KOM führt ihre Tätigkeiten ohne Gegenleistungen aus und verfolgt keine wirtschaftliche Ziele.
3) YEK-KOM wendet Mittel und sonstige Einkünfte nur für satzungsgemäße Ziele auf. Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln von YEK-KOM. Sie dürfen im Falle einer Auflösung der Föderation oder bei ihrem Ausscheiden weder ihre eingezahlten Mitgliedsbeiträge einfordern noch haben sie Anspruch auf Mittel aus dem Föderationsvermögen.
§ 4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Föderation entspricht dem Kalenderjahr. Die Delegiertenversammlung der Föderation wird in der zweiten Jahreshälfte durchgeführt.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Jeder in Deutschland gegründete und in das Vereinsregister eingetragene kurdische Verein kann aufgrund seines Beschlusses entsprechend den unter § 2 aufgeführten Zielen schriftlich die Mitgliedschaft bei YEK-KOM beantragen. Die Satzung und die Arbeitsprogramme der Vereine müssen mit der Satzung und den Zielen von YEK-KOM übereinstimmen.
2) Über die Aufnahme in die Föderation entscheidet nach Prüfung die Mehrheit des Vorstands. Der Entschluss über die Aufnahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats nach der Vorstandsentscheidung.
Die Delegiertenversammlung muss über die beigetretenen Vereine in Kenntnis gesetzt werden.
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass im Vorstand des die Mitgliedschaft beantragenden Vereins auch Frauen vertreten sind. Personen, die sich in besonderer Weise um die Föderation verdient gemacht haben, kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
3) Der Entscheidung des Vorstands gem § 5 Absatz 2 bezüglich der Aufnahme neuer Mitgliedervereine können nur die bisherigen Mitgliedsvereine widersprechen. Dies muss anlässlich der ersten Delegiertenversammlung nach der Aufnahme eines neuen Vereines erfolgen. Diese Entscheidung ist bindend.
4) Die Mitgliedsvereine bezahlen monatliche Beiträge. Sie können durch ihre Vertreter/innen an den Sitzungen der Föderation teilnehmen und haben dort Rede- und Wahlrecht.
5) Falls die Notwendigkeit besteht, kann ein der Föderation angeschlossener Verein einen Bezirksverein gründen.
6) Der Vorstand kann (mindestens drei) Personen, die einen eingetragenen Verein gründen wollen, und einen schriftlichen Antrag gestellt haben, damit beauftragen, eine Arbeitsgruppe zu gründen.
a) Diese Arbeitsgruppe arbeitet unter der Aufsicht des Vorstandes.
b) Die Arbeitsgruppe ist nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie kann durch von ihre bestellten Vertreter/innen an den Versammlungen von YEK-KOM teilnehmen.
Diese haben jedoch bei den Delegiertenversammlungen der Föderation weder Rede- noch Wahlrecht.
Alle Vereine, deren Mitgliedschaft bei YEK-KOM bestätigt ist, sind befugt und verpflichtet, im Rahmen der Föderation deren Ziele und Prinzipien sowie die Entscheidungen der YEK-KOM Organe zu unterstützen und an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
Die Mitgliedsvereine dürfen ohne Auftrag der Delegiertenversammlung der Föderation keine Entscheidung in deren Namen treffen, wenn diese andere Mitgliedsvereine oder Verantwortungs- und Interessensbereiche von YEK-KOM betreffen.
7) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft eines Vereins endet mit der Auflösung von YEK-KOM oder der Auflösung des Vereins
b) Wenn ein Mitgliedsverein auf seiner ordentlichen Mitgliederversammlung die "Beendigung der Mitgliedschaft in der Föderation" beschließt, kann der Verein schriftlich die Beendigung der Mitgliedschaft beantragen. Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt drei Monate nach der Antragstellung in Kraft, wenn der Verein die noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.
8) Ausschluss aus der Mitgliedschaft
a) Verstößt ein Mitgliedsverein oder ein Mitglied des Vorstands der Föderation gegen die Satzung, kann der Vorstand ein vorübergehendes Ruhen der Mitgliedschaft und die Weiterleitung des Falles an den Disziplinarausschuss beschließen. Dieser muss nach Ablauf von spätestens zwei Monaten die Gründe des YEK-KOM Vorstands für den Antrag auf Ausschluss umfassend prüfen und dem Vorstand einen diesbezüglichen Bericht vorlegen. Nach der Bewertung des vom Disziplinarausschuss vorgelegten Berichtes, wird die Entscheidung dem betroffenen Verein oder Einzelmitglied schriftlich mitgeteilt.
b) Vereine oder Einzelpersonen, die von der Mitgliedschaft ausgeschlossen worden sind, können dagegen bei der Delegiertenversammlung schriftlich Einspruch einlegen. Im Fall des Einspruchs ruhen alle Rechte und Pflichten des (der) Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung durch die Delegiertenversammlung.
c) In der Einladung zu der Delegiertenversammlung, auf der über das Ausschlussverfahren entschieden werden soll, muss auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen werden.
Über den endgültigen Ausschluss aus der Mitgliedschaft entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Delegiertenversammlung ist bindend.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Vereine sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge an die Föderation entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsbedingungen werden auf der Delegiertenversammlung der Föderation festgelegt.
Vereine, die mit der Zahlung ihrer Beiträge drei Monate im Rückstand sind, werden verwarnt und zur Zahlung innerhalb eines Monats aufgefordert. Wird die Zahlung nicht geleistet, kann seitens des Vorstand festgelegt werden, dass bis zur Zahlung der Ausstände, die Rechte des betroffenen Mitgliedes ruhen, die Verpflichtungen jedoch weiter bestehen bleiben.
§ 7 Die Organe der Kurdischen Föderation in Deutschland (YEK-KOM)
7.1. Delegiertenversammlung
7.2. Föderationsrat
7.3 Vorstand
7.4. Kontrollrat
7.5. Disziplinarrat
§ 8 Die Delegiertenversammlung (§ 7.1)
1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet ein Mal jährlich statt und ist unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich von dem (der) Vorsitzenden der Föderation und bei dessen (deren) Verhinderung durch eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand der Föderation festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliedsvereine der Föderation haben an der Delegiertenversammlung mit einer ausreichenden Zahl von Delegierten teilzunehmen.
3) Die Delegiertenversammlung wird von dem (der) Vorsitzenden der Föderation und bei dessen (deren) Verhinderung durch eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden der Föderation geleitet. Zu Beginn der Delegiertenversammlung sind zwei Protokollführer(innen) durch die Versammlung zu wählen. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
4) Der Bestimmung der Delegiertenzahl bei der Delegiertenversammlung wird die ordnungsgemäße Entrichtung der Mitgliedsbeiträge der letzten drei Monate zugrunde gelegt.
5) Die Delegierten von Vereinen, die ihre trotz Aufforderung drei Monate hintereinander ihre Beiträge nicht entrichtet haben, besitzen weder Rede- noch Wahlrecht; sie genießen keine Rechte bei der Delegiertenversammlung.
6) Jeder Mitgliedsverein wird je 50 Mitgliedern von einem Delegierten in der Delegiertenversammlung vertreten.
7) Die Kommissionen von YEK-KOM sind jeweils mit einem Delegierten vertreten.
8) Die Stimmabgabe darf nur persönlich erfolgen; jede(r) anwesende Delegierte hat eine Stimme.
9) Die Mitglieder des Vorstands der Föderation und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Kontrollrats und ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Disziplinarrat und ihre Stellvertreter sind Mitglieder der Delegiertenversammlung. Sie sind stimm- und wahlberechtigt.
10) Der Vorstand der Föderation legt der Delegiertenversammlung den Arbeits- und Finanzbericht vor. Die satzungsgemäßen Bestimmungen sind sowohl für die Delegiertenversammlung, als auch für die Unterorganisationen bindend.
11) Aufgaben der Delegiertenversammlung:
a) Entgegennahme, Beurteilung, Entlastung oder Ablehnung des Rechenschaftsberichtes des Vorstands der Föderation, des Finanzberichtes, des Berichtes des Kontrollrats und des Disziplinarrats.
b) Entlastung der Organe
c) Wahl der YEK-KOM Organe
d) Entscheidung über die Satzungspunkte § 4, 6, 14 und 15
e) Treffen von richtungweisenden Entscheidungen für die Arbeit der Föderation
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, der von jedem Mitglieds-Verein monatlich zu entrichten ist
g) Weitere Beschlüsse gemäß der Tagesordnung
13) Zustimmung zu gefassten Beschlüssen
a) Wenn in der Föderationssatzung ein klarer Rahmen zu einer Beschlussfassung nicht Vorhanden ist, kann ein Beschluss mit der Mehrheit der vorhandenen Delegierten gefasst werden. Jede/r Delegierte besitzt eine Stimme, die er nur persönlich abgeben kann. Ein Mitglied des Vorstands der Föderation hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Mitglied eines Vereines ist. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
b) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in das Protokoll und die Unterlagen der Föderation aufgenommen. Das Protokoll enthält Zeit, Ort und Ergebnisse der Delegiertenversammlung und die Unterschriften der Versammlungsleitung.
§ 9 Die außerordentliche Delegiertenversammlung
1) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine einberufen.
2) Der Vorstand der Föderation kann bei Bedarf eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Dazu muss der Vorstand der Föderation den Mitgliedsvereinen schriftlich das Ziel und den Grund für die außerordentliche Delegiertenversammlung mitteilen. Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gelten dieselben Regelungen, wie für eine ordentliche Delegiertenversammlung.
§ 10 Der Föderationsrat (§ 7.2)
1) Der Föderationsrat setzt sich aus den gewählten Vorsitzenden der Mitgliedsvereine und dem, in der Delegiertenversammlung gewählten, Föderationsvorstand zusammen. Seine Sitzungen finden im Abstand von 6 Monaten statt. Der Föderationsrat arbeitet gemäß der Satzung, dem Arbeitsprogramm und der aktuellen Planung von YEK-KOM für den Bestand der Mitgliedsvereine.
2) Der Föderationsrat kann Beschlüsse fassen, soweit diese nicht eine Änderung der Satzung er des Arbeitsprogramms beabsichtigen oder im Widerspruch zur Satzung oder zu dem Arbeitsprogramm stehen.
3) Der Vorstandvorsitzende der Föderation führt bei den Sitzungen des Föderationsrates den Vorsitz. Der Föderationsrat kann dem YEK-KOM Vorstand Vorschläge und Empfehlungen unterbreiten.
§ 11 Der Vorstand (§ 7.3)
1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Delegiertenversammlung für ein Jahr gewählt. Er setzt sich aus 17 Mitgliedern zusammen. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
2) Der Vorstand kommt mindestens sechs Mal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende teilt den Mitgliedern des Vorstand mindestens eine Woche vor der Sitzung Ort, Zeit und die Tagesordnung schriftlich mit. Dies gilt nicht für die erste Sitzung nach der Wahl des Vorstandes.
3) Um eine ordentliche und koordinierte Arbeit zu gewährleisten, wählt der Vorstand unter seinen Vollmitgliedern einen aus einem (einer) Vorsitzenden und vier Stellvertreter/innen bestehenden Exekutivrat.
Der Exekutivrat setzt sich aus einer (einem) Vorsitzende(r), zwei seiner Vertreter/innen und einem (einer) Kassierer/in zusammen.
4) Der Exekutivrat ist für die Koordinierung und die Durchführung der Arbeit von YEK-KOM verantwortlich. Für den Fall des Ausscheidens eines Exekutivratsmitgliedes wird das neue Mitglied bei der nächsten Sitzung des YEK-KOM Vorstands in den Exekutivrat gewählt.
5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in.
Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Angestellte der Föderation dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
6) Der YEK-KOM Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Vollmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Ersatzmitglieder können ohne vorherige Mitteilung an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen. Sie haben auf diesen Versammlungen Rederecht, aber kein Wahlrecht.
7) Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu bestellen. Scheiden sieben Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
8) Der Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfall über die Einrichtung von Vertretungsbüros in einzelnen Bundesländern zu beschließen.
9) Aufgaben des Vorstandes:
a) Umsetzung der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse um die Ziele von YEK- KOM zu realisieren, sowie Leitung und Koordination der Arbeit der Föderation zwischen zwei Delegiertenversammlungen.
b) Koordinierung der Arbeit zwischen den Mitgliedsvereinen und den Arbeitsgruppen
c) Einberufung von Delegiertenversammlungen
d) Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten bei den Delegiertenversammlungen
§ 12 Der Kontrollrat (§ 7.4)
1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl den aus drei Voll- und zwei Ersatzmitgliedern bestehenden Kontrollrat. Der Kontrollrat bleibt im Amt, bis ein neuer Rat gewählt ist.
2) Auf seiner ersten Sitzung wählt der Kontrollrat unter seinen Vollmitgliedern eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), einen Schriftführer (eine Schriftführerin). Der (die) Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der (die) Schriftführer(in) führt das Protokoll.
3) Der Kontrollrat kontrolliert mindestens zwei Mal im Jahr die Finanzen der Föderation und legt dem Vorstand und den Vereinen einen schriftlichen Bericht darüber vor. Auf Verlangen des Vorstands hat der Kontrollrat die Finanzen der Mitgliedsvereine zu überprüfen. Bei der Überprüfung müssen mindestens drei Vollmitglieder anwesend sein.
4) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kontrollrat alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Durchführung seiner Arbeit vorzulegen.
5) Der Vorsitzende des Kontrollrates nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. Er hat Stimmrecht, aber kein Wahlrecht.
6) Der Kontrollrat überprüft vor jeder Delegiertenversammlung die Beschlussprotokolle und die Abrechnungen von YEK-KOM und legt der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
7) Der Kontrollrat überprüft alle drei Monate die Buchhaltung und leitet seinen Bericht an den Vorstand und die Vereine weiter.
§ 13 Der Disziplinarrat (§ 7.5)
1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl den aus drei Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern bestehenden Disziplinarrat. Der Disziplinarrat bleibt im Amt, bis ein neuer Rat gewählt ist.
2) Auf seiner ersten Sitzung wählt der Disziplinarrat unter seinen Vollmitgliedern eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und einen Schriftführer (eine Schriftführerin). Der (die) Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der (die) Schriftführer(in) führt das Protokoll.
3) Der Disziplinarrat führt seine Sitzungen mindestens zwei Mal im Jahr mit mindestens drei Vollmitgliedern durch. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4) Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. Er hat Stimmrecht, aber kein Wahlrecht.
5) Der Disziplinarrat entscheidet auf Antrag des Vorstands über:
a) Verwarnungen
b) Kritik
c) den vorübergehenden Ausschluss aus der Mitgliedschaft
d) den endgültigen Ausschluss aus der Mitgliedschaft
6) Der Disziplinarrat teilt seine Entscheidungen schriftlich allen Mitgliedsvereinen mit.
7) Gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates kann nur schriftlich bei der Delegiertenversammlung Einspruch erhoben werden.
8) Aufgaben des Disziplinarrates:
a) Der Disziplinarrat untersucht Anschuldigungen in Bezug auf Zuwiderhandlungen gegenüber der Satzung bei den Mitgliedsvereinen und Vorstandsmitgliedern von YEK-KOM.
b) Nach Ende der Untersuchung wird ein schriftlicher Bericht erstellt und dem YEK-KOM Vorstand vorgelegt.
c) Der Disziplinarrat fällt nur Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Den Beschlüssen werden die Kommentare der Gegenseite beigefügt.
d) Wird sie Anschuldigung auf Zuwiderhandlung durch den Bericht des Disziplinarrates bestätigt, spricht der Vorstand eine Verwarnung aus, die Zuwiderhandlung entsprechend der Satzung innerhalb von fünfzehn Tagen zu korrigieren. Wird nach Ablauf der Frist bestätigt, dass die vom Disziplinarrat beschlossene Behebung der Zuwiderhandlung nicht durchgeführt wurde, kann der betreffende Verein oder das betreffende Vorstandsmitglied vorübergehend aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
e) Findet trotzdem keine Korrektur der Zuwiderhandlung statt, beruft der Vorstand der Föderation zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt eine außerordentliche Delegiertenversammlung zur Lösung des Konfliktes ein.
f) Auf Antrag von einem Viertel der Delegierten der Mitgliedsvereine oder einem Drittel des YEK-KOM Vorstandes kann wegen Anschuldigung auf Zuwiderhandlung gegen die Satzung eine Untersuchung gegen den Vorstandvorsitzender des Vorstands angestrengt werden.
g) Bestätigt sich der Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen die Satzung, kann das Betreffende Vorstandsmitglied vorübergehend oder endgültig von seinen Aufgaben enthoben werden. Der Disziplinarrat legt dem YEK-KOM Vorstand darüber einen Bericht vor.
h) Nach Ende der Untersuchung wird ein schriftlicher Bericht erstellt und dem Vorstand vorgelegt. Bis zum Abschluss der Untersuchung wird das betreffende Vorstandsmitglied vorübergehend von seinen Aufgaben enthoben. Der YEK-KOM Vorstand wird darüber in Kenntnis gesetzt.
§ 14 Die Finanzierung der Föderation
Die Einnahmen der Föderation setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) öffentlichen Zuschüssen
d) Einnahmen aus dem Erlös von Publikationen, Kassetten, Kalendern, Konzerten, Theateraufführungen, Ständen u.ä.
§15 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden (§ 33 BGB).
2) Eine Satzungsänderung wird auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitgliedsvereine in die Tagesordnung aufgenommen. Dabei sind die zeitlichen Bestimmungen der Satzung zu beachten.
3) Dabei muss eine Versammlung unter Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung, die mit der Einladung bekannt zugeben ist, einberufen worden sein, und es müssen Delegierte von mindestens der Hälfte aller angeschlossenen Vereine an dieser Versammlung teilnehmen. Sollte sich die Versammlung nicht als beschlussfähig erweisen, ist eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Dabei muss mit der erneuten Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen werden.
4) Die im vorhergehenden Absatz genannten Bedingungen für Satzungsänderungen gelten auch für eine Änderung des Verbandszweckes.
§ 16 Die Auflösung der Föderation und Verwendung des Verbandsvermögens
1) Die Auflösung der Föderation kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Dabei sind die zeitlichen Bestimmungen der Satzung zu beachten.
2) Im Falle der Auflösung der Föderation fällt deren Vermögen an den gemeinnützigen kurdischen Verein "HEYVA SOR A KURDISTANE" (HSK).
3) Die Formalitäten für die Auflösung werden von einem zu wählenden Auflösungskomitee durchgeführt.
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Düsseldorf, 02/2010 |
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